Berichtspflicht nach CSRD

Quick-Check: Sind Sie gemäß CSRD berichtspflichtig?

Kapitalmarktorientiert nach § 264d HGB?

Sind Sie eine Kapitalgesellschaft / Personenhandelsgesellschaft, die unter das HGB fällt?

Treffen mind. zwei der folgenden Merkmale zu?

  • Bilanzsumme > 25 Mio. Euro
  • Umsatzerlöse > 50 Mio. Euro
  • Zahl der Mitarbeitenden > 250

Treffen mind. zwei der folgenden Merkmale zu?

  • Bilanzsumme > 20 Mio. Euro
  • Umsatzerlöse > 40 Mio. Euro
  • Zahl der Mitarbeitenden > 500

Treffen mind. zwei der folgenden Merkmale zu?

  • Bilanzsumme > 25 Mio. Euro
  • Umsatzerlöse > 50 Mio. Euro
  • Zahl der Mitarbeitenden > 250

Treffen mind. zwei der folgenden Merkmale zu?

  • Bilanzsumme > 450.000 Euro
  • Umsatzerlöse > 900.000 Euro
  • Zahl der Mitarbeitenden > 10

Berichtspflichtig ab dem Geschäftsjahr 2025

Vorerst nicht berichtspflichtig – aufgrund von Lieferketten evtl. indirekt betroffen

Berichtspflichtig ab dem Geschäftsjahr 2026 – Aufschub bis 2028 möglich

Berichtspflicht ergibt sich bereits aus CSR-RUG/NFRD (Geschäftsjahr 2024)

Einzelfallprüfung

Andere gesetzliche oder gesellschaftsvertragliche Bestimmungen können zu einer Berichtspflicht führen. Gerne unterstützen wir Sie bei der individuellen Prüfung aller Kriterien. Sprechen Sie uns an.

Was bedeutet das für Sie?

Durch die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) sind Sie verpflichtet, ab dem Geschäftsjahr 2025 in Ihrem Lagebericht zusätzlich zu den finanziellen Kennzahlen umfassend über Ihre Nachhaltigkeitsaktivitäten zu berichten.

Durch die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) sind Sie verpflichtet, ab dem Geschäftsjahr 2026 (Aufschub bis 2028 möglich) in Ihrem Lagebericht zusätzlich zu den finanziellen Kennzahlen umfassend über Ihre Nachhaltigkeitsaktivitäten zu berichten.

Durch die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) sind Sie verpflichtet, in Ihrem Lagebericht zusätzlich zu den finanziellen Kennzahlen umfassend über Ihre Nachhaltigkeitsaktivitäten zu berichten.

Über welche Themen Sie genau zu berichten haben, müssen Sie mittels der sog. „Doppelten Wesentlichkeitsanalyse“ identifizieren/ermitteln.

Aufgrund des hohen gesetzlichen Anspruches der komplexen Vorgaben der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) ist die Nachhaltigkeitsberichterstattung kein Berichtsteil, der kurzfristig erstellt werden kann. Daher ist es unerlässlich, sich bereits jetzt mit den Standards auseinanderzusetzen und sich deren Herausforderungen zu stellen.

Wir möchten Sie auf diesem Weg begleiten und Sie unterstützen.

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